Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg begrüßt die Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe und den Re-Start des Rückmeldeverfahrens zum Herbst hin, die NRW-Wirtschaftsminister Professor Dr. Andreas Pinkwart angekündigt hat. „Bund und Länder haben damit den Forderungen von Unternehmen, Kammern und Verbänden entsprochen, die im Sinne der betroffenen Unternehmen auf Verbesserungen gedrängt haben, um entsprechende Härten zu mildern und das Überleben vieler kleiner Unternehmen zu sichern“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubertus Hille. Die jetzt angekündigten Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.

„Wir freuen uns über positive Nachrichten für viele Unternehmen, die Soforthilfe beantrag und erhalten haben“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Im IHK-Bezirk Bonn/Rhein-Sieg haben insgesamt 23.716 kleine und mittelständische Unternehmen 243.894 Millionen Euro Soforthilfen erhalten. Rosenstock: „Die Verbesserungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Personalkosten und gestundeter Zahlungen, zu der den Unternehmen geraten wurde, wird für Erleichterung bei den Unternehmen sorgen. Damit werden die Abrechnungskriterien transparenter und orientieren sich an den unternehmerischen Anforderungen. Durch die verlängerten Rückmeldefristen erhalten Unternehmen mehr Luft, da viele Branchen noch immer unter massiven Einschränkungen leiden.“

Nunmehr sind Personalkosten von den Einnahmen absetzbar. Künftig werden die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.  Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben. Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden.

Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert worden. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

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