Seit vielen Jahren herrscht Streit um die Besteuerung von Strom und Wärme, insbesondere aus Biogasanlagen, wenn die Energie privat verwendet wird. Auch wenn noch nicht alle Fragen und Fälle, die vor Gericht gelandet sind, geklärt sind, kann man festhalten: Die Steuerbelastungen für Energie sinken. „Die Rechtsprechung senkt die für die Entnahmebesteuerung anzusetzenden Werte nach und nach. Auch die Finanzverwaltung gibt in Teilbereichen bereits nach. Sehr zur Freude der Betriebsinhaber und Anlagenbetreiber, angesichts der stetig sinkenden Zukunftsaussichten der Biogasbranche“, sagt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen.

Unklare steuerliche Situation und viele Streitfälle
Da sich Strom- und Wärmeerzeugung außerhalb des eigentlichen Geschäfts der Landwirtschaft abspielen, schaut die Finanzverwaltung genau hin und nimmt die Umsatzbesteuerung unter die Lupe. Der Grund dafür: Die Betreiber reduzieren die Steuerlast ihrer zu 19 Prozent steuerpflichtigen Erlöse aus dem Strom- und Wärmeverkauf um den Vorsteuerabzug aus den Investitionskosten. Dieser teils erheblichen Vorsteuererstattung wiederum rechnet der Fiskus hohe Mehrwertsteuern auf die Privatverwendung der Energie gegen. Die vielen Streitfälle waren also von Anfang an vorprogrammiert. Nachdem die Stromsituation weitestgehend klar ist, konzentriert sich der Streit zwischen Betreibern und Finanzverwaltung auf die Wärme.

Bei vielen Gerichtsentscheidungen war die Frage zu klären, wie die Umsatzbesteuerung der privaten Energieverwendung zu erfolgen hat. Auch unentgeltliche oder verbilligte Abgaben an Dritte waren zu beurteilen. Bereits 2012 stellten die obersten Finanzrichter aus München fest, dass die Wärmeentnahme mangels greifbarer Fernwärmenetze und daraus ableitbarer Marktpreise auf Basis der Selbstkosten zu bewerten sei.

Die Selbstkosten ermitteln: energetische oder Marktwertmethode
Um die Selbstkosten zu ermitteln, setzten die Finanzämter hohe Werte von bis zu 15 Cent je Kilowattstunde (kWh) an. Dabei berücksichtigten sie die gesamten Investitionskosten der Biogasanlage und teilten die Kosten nach der energetischen Methode auf. Diese greift nur auf das Mengengerüst zu, also auf die erzeugten Kilowattstunden an Strom und Wärme.

Die Ermittlung der Selbstkosten mit dieser Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich abgelehnt, da hier Äpfel mit Birnen verglichen werden: Strom und Wärme sind keine gleichwertigen Wirtschaftsgüter. Vielmehr muss die Ermittlung nach der Marktwertmethode erfolgen, so der BFH. Dabei sind neben den produzierten Mengen auch die Preisverhältnisse zu berücksichtigen. Da der Strompreis um ein Vielfaches höher als der Wärmepreis ist, ergeben sich viel niedrigere Entnahmewerte um circa drei Cent je kWh für die Wärme.

„Das Friedensangebot der Finanzverwaltung, für die eigenverbrauchte Wärme den bundesweit durchschnittlichen Fernwärmepreis mit rund sieben Cent anzusetzen, haben verschiedene Finanzgerichte torpediert. Schließlich haben sie dem Angebot eine Absage erteilt“, sagt von Wersebe, und erklärt: „Die Wärmeversorgung eines Stadtwerks lässt sich mit der Wärmelieferung von Biogasanlagen nicht vergleichen.“ Nach Erhebungen des Fachverbands Biogas e. V. in Freising bei München liegen die durchschnittlichen Wärmepreise von Biogasanlagen bei etwa 2,7 Cent je kWh.

Die ertragsteuerliche Seite der Wärmeabgabe
Auch von den Ertragsteuern forderte die Finanzverwaltung ihren Anteil und wollte unter Ansatz der Selbstkosten hohe Einkommensteuern fordern. Dem hat der BFH kürzlich Einhalt geboten (Urteil vom 12. März 2020, Aktenzeichen IV R 9/17). „Bei der Wärme handelt es sich um ein Kuppelprodukt, das bei der Stromproduktion zusätzlich anfällt“, sagt von Wersebe. Da Biogasanlagen aber in erster Linie auf die Stromproduktion ausgerichtet sind, darf für die Entnahme der Wärme auch nur ein Wert von zwei bis drei Cent je kWh berechnet werden.

Wird Wärme komplett kostenlos abgegeben, beispielsweise um den KWK-(Kraft-Wärme- Kopplung-)Bonus zu bekommen, hat die Finanzverwaltung jetzt eingelenkt. Sie hat angeordnet, dass bei solchen betrieblichen Gründen für die Wärmeabgabe nicht mehr von einer gewinnerhöhenden steuerpflichtigen Entnahme auszugehen sei.

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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