Auszubildende, die ihre Lehre regulär zwischen dem 01.04.2020 und 30.09.2020 beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Gesellenprüfung ablegen.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Notendurchschnitt im zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern von mindestens 2,4.
  • Ein Notendurchschnitt der Zwischenprüfung von mindestens 2,4.
  • Die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Auszubildende bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
  • Der Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungskurse,
  • Die Führung der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte),
  • Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit durch entsprechende Berufspraxis nachweisen kann (die sogenannte Externenprüfung).

Alle Anträge müssen bis spätestens 01. September 2019 beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Antragsformulare sind bei der jeweiligen Innung bzw. deren Geschäftsstelle erhältlich. Diese sind gleichzeitig auch Ansprechpartner bei Fragen zur vorzeitigen und externen Zulassung. Die Kontaktdaten finden sich auf der Homepage der Handwerkskammer Karlsruhe unter http://www.hwk-karlsruhe.de/….

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