Verkäufer und Käufer müssen genau darauf achten, dass sie Waren korrekt übergeben oder annehmen. Weichen die versprochenen Eigenschaften der Waren von der Realität ab, müssen Käufer reklamieren und Verkäufer nachbessern.

Es ist schnell passiert: Ein achtloser Umgang mit einer Palette Fliesen, und schon bekommt der Handwerker Ware, die er nicht weiterverarbeiten kann. Das ist nicht nur ärgerlich, es kostet auch Zeit und Geld. Doch wer haftet bei mangelhafter Ware?

Auf den ersten Blick scheint es einfach zu sein: Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die versprochenen Eigenschaften hat. Sind also statt der vereinbarten Fliesen Bohrmaschinen geliefert worden oder aber zu wenige oder kaputte Fliesen, so liegt ein Mangel vor. Auch die falsche Beschaffenheit, etwa nicht die bestellte Farbe, kann ein Mangel sein. Ebenso liegt ein Mangel vor, wenn sich die Ware nicht für die im Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Auch die falsche Montage durch den Verkäufer oder etwa eine fehlerhafte Montageanleitung können als Mangel gelten. Außerdem darf die Ware keinen Rechtsmangel aufweisen: Die Fliesen müssen beispielsweise zwingend dem Verkäufer gehören, damit er sie verkaufen kann.

Was einige Unternehmer nicht auf dem Schirm haben: Die Ware muss auch dem Abgleich mit der Werbung standhalten. „Denn was die geschuldete Eigenschaft der Ware ist, ergibt sich nicht nur aus dem Kaufvertrag“, erläutert Lutz Beyermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Berlin. Unternehmer sollten bei ihrer Werbung dabei also nicht übers Ziel hinausschießen, „was für einen ordentlichen Kaufmann ohnehin selbstverständlich sein sollte“, ergänzt Beyermann.

Wer muss den Mangel beweisen?

Sind die zerbrochenen Fliesen also ein Mangel? Das kommt auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Das ist in der Regel die Übergabe, die aber selten zwischen den Vertragsparteien persönlich erfolgt. Die Beweislast trägt hier – anders als beim Verbrauchsgüterkauf – der Käufer. Das bedeutet: Er muss beweisen, dass die Ware bereits bei der Übergabe beschädigt war. „Deshalb sind unmittelbare Kontrollen beim Wareneingang besonders wichtig“, erläutert Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg. „Denken Sie dabei auch an das Vier-Augen-Prinzip. Dann können Sie im Zweifelsfall Zeugen benennen.“ Aber keine Sorge: Bei umfangreichen Lieferungen reichen Stichproben aus. Sind dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags Mängel bekannt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt natürlich, wenn der Mangel durch den Käufer verursacht wurde. Verschleiß ist im Übrigen kein grundsätzlicher Mangel, solange es sich um eine normale Produktabnutzung handelt.

Schwierig wird es für Käufer dann, wenn sie den Mangel nur schwer selbst erkennen können, etwa bei der Reparatur einer Maschine. „Sollte es Anzeichen für eine Mangelbehaftung geben, kann es sich lohnen, einen Gutachter hinzuzuziehen, um im Zweifel Ansprüche geltend zu machen“, erklärt Kabey. Der Nachteil: Die Kosten für ein solches Privatgutachten liegen zunächst beim Unternehmer selbst.

Welche Rechte hat der Käufer?

Hat der Verkäufer mangelhafte Ware geliefert, kann der Käufer also Mängelrechte geltend machen. Zunächst einmal kann er die Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer bekommt also eine zweite Chance. Allerdings nur in einem angemessenen Zeitraum und auf seine Kosten. „Das können auch schon mal zwei Wochen sein“, erläutert Kabey. Wem das zu lange dauert, der sollte im Vorfeld ein Fixgeschäft vereinbaren. Wichtig außerdem: „Fristen setzen! Wer das versäumt, hat es schwer, weitere Rechte geltend zu machen.“ Spätestens zu diesem Zeitpunkt lohnt es sich für Unternehmer, anwaltlichen Rat einzuholen.

Kommt eine Nacherfüllung nicht infrage, etwa weil die Frist verstrichen ist oder die Nachbesserung den Mangel nicht beheben konnte, hat der Käufer weitere Rechte:

  • Minderung, also eine Verringerung des Kaufpreises;
  • Rücktritt vom Vertrag, wobei die erbrachten Leistungen gegenseitig zurückzugewähren sind;
  • Schadensersatz statt der Leistung.

Vorsicht bei der Wortwahl

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer eine Garantie zugesprochen hat – auch wenn er das nicht absichtlich gemacht hat. Denn dabei handelt es sich um eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers über das gesetzliche Mängelrecht hinaus. „Leider kommt es immer wieder vor, dass Unternehmer bei Formulierungen unvorsichtig sind und ihren Kunden so aus Versehen mehr Rechte einräumen, als sie müssten“, erklärt Beyermann. Deshalb empfiehlt er, auf die Wortwahl bei Verträgen, aber auch beim Internetauftritt oder bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu achten: „Wer hier Begriffe wie ,garantieren‘, ,zusichern‘ oder ,versprechen‘ verwendet, unterliegt schnell schärferen Regressansprüchen als geplant.“

Daniel Kabey, Rechtsanwalt bei Ecovis in Nürnberg

Lutz Beyermann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Berlin

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