Wer im privaten Haushalt etwas reparieren oder verschönern lässt, kann diese Kosten bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Für welche Kosten genau das gilt, welche Obergrenzen es gibt und welche Kosten zudem beim Umzug absetzbar sind, das erläutert Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner in Straubing.

Was genau sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Putzkraft, jemand der Angehörige betreut, aber auch der Gärtner, der regelmäßig Rasen mäht und Hecken schneidet. Pro Jahr sind 20 Prozent der Gesamtkosten bis zu einer Summe von 4.000 Euro absetzbar. „Um das zu erreichen, müssen Sie also insgesamt 20.000 Euro ausgegeben haben“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner aus Straubing. Handelt es sich beim Dienstleistungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung, gibt es eine eigene Begünstigung von 20 Prozent – also 510 Euro von maximal 2.550 Euro.

Was genau sind Handwerkerleistungen?

Der Maler, der Schornsteinfeger, aber auch die Wartung oder die Reparatur der Heizung oder die neu gepflasterte Garagenauffahrt gehören zu den Handwerkerleistungen. Bei der Einkommensteuer sind höchstens 20 Prozent der Arbeitsleistung bis maximal 1.200 Euro absetzbar. „Also darf die Rechnung für die reine Arbeitsleistung 6.000 Euro betragen“, sagt Steuerberaterin Daffner.

Ein Rechenbeispiel: So viel Steuerersparnis ist möglich

Sie haben eine Putzkraft im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, die einmal die Woche kommt. Das kostet 400 Euro pro Monat, also 4.800 Euro pro Jahr. Zusätzlich lassen Sie alle Fenster austauschen, da Sie nach zwanzig Jahren das Haus nach und nach sanieren. Und es gibt eine neue überdachte Terrasse. Das Material dafür kostet 10.000 Euro. Anfahrt, Maschinen- und Personalkosten belaufen sich auf 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer).

Im Beispiel können Sie die Kosten für die Putzkraft als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, die mit 510 Euro im Jahr gedeckelt ist. Für die Fenster und Terrasse lassen sich die Fahrt-, Maschinen und Personalkosten geltend machen. In Summe erreichen Sie einen Steuervorteil von 1.510 Euro. Nicht absetzbar ist das Arbeitsmaterial.

Was ist zu beachten, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt?

Sie müssen dem Dienstleister das Geld überweisen. „Barzahlung geht nicht, denn der Gesetzgeber will Schwarzarbeit verhindern“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Daffner. Aber auch der Zeitpunkt der Zahlung ist wichtig. Die Kosten lassen sich nur in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden, steuerlich geltend machen. Wer das Optimum herausholen möchte, kann eine größere Renovierung auf mehrere Jahre strecken. „Von einer Rechnungsoptimierung im Sinne von 100 Prozent Lohnkosten, Null Prozent Material‘ raten wir als Steuerberater ab“, warnt Steuerberaterin Manuela Daffner. Neben rechtlichen Bedenken kann dies gerade bei Materialmängeln im Nachhinein Nachteile bringen. Daffner: „Allerdings darf der Handwerker natürlich Hersteller-Rabatte an seinen Auftraggeber weitergeben und ein vernünftiges Arbeitshonorar verlangen.“

Auch Kosten, die beim Umzug entstehen, lassen sich absetzen. Dazu gehören die Kosten für die Renovierung der Wohnung sowie für die Möbelpacker. „So sparen Sie Steuern, während Sie mit ruhigem Gewissen ein wenig Schweißarbeit vermeiden“, sagt Daffner, „Möbelpacker dürfen ja auch während der Ausgangsbeschränkungen arbeiten.“

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