Seit Mitte Dezember ist der Einzelhandel in Deutschland geschlossen. Trotz „Click & Collect“ stapeln sich Herbst- und Winterware. Damit Händler nicht auf ihren Kosten sitzenbleiben, hat das Bundesfinanzministerium jetzt mit der Corona-Überbrückungshilfe III eine Sonderregelung für den Einzelhandel eingeführt.

Die Händler, die 2020 Verlust machen und 2019 noch Gewinn, können den Wertverlust der vor dem 01. Januar 2021 erworbenen Saisonware geltend machen: Der Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis und voraussichtlichem Verkaufspreis lässt sich jetzt zu 100 Prozent bei den Fixkosten berücksichtigen. Die Fixkosten werden dann über die ab Januar gewährte Überbrückungshilfe III bezuschusst. Die Höhe dieser Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und beträgt zwischen 40 und 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Hilfe gegen umfangreiche Nachweise

„Grundsätzlich klingt das ganz logisch, doch um die Hilfe zu bekommen, müssen Händler umfassende Dokumentationen und Nachweise zum Wert und zum Verbleib der Ware zum Beispiel im Rahmen der Inventur vorlegen“, sagt Ecovis-Fördermittelexperte Andreas Steinberger in Dingolfing.

Für die Einzelhändler, die auf Saisonware, wie Feuerwerk oder Wintersportausrüstung, sitzengeblieben sind, sei das eine große Hilfe. „Die Händler bekommen so zumindest einen Ausgleich für einen Teil ihrer Verluste aus dem Saisongeschäft“, sagt Steinberger.

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