Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt vor, dass der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und Kundenbetrieb (Entleiher) der Schriftform bedarf (§ 12 Absatz 1 AÜG) und dieser Vertrag vor dem Einsatz der Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss (§ 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG). Diese Vorschriften führen schon in normalen Zeiten zu einem enormen administrativen Aufwand, weil vor jedem – und sei es noch so kurzfristigen – Einsatz eigenhändige Unterschriften von Zeichnungsberechtigten auf beiden Seiten eingeholt werden müssen. Die Corona-Krise mit Lockdown hat diese Situation allerdings noch deutlich verschärft, weil Unterschriftsberechtigte häufiger nicht in den Unternehmen anzutreffen sind.

Darum ist eine Ersetzung des Schriftformerfordernisses durch das Textformerfordernis unerlässlich. Denn damit wäre die von der Bundesregierung gewünschte Reduzierung von persönlichen Kontakten verbunden. Außerdem stellt das einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar, der keinerlei finanzielle Kosten nach sich zieht. Hinzu kommt: das Schriftformerfordernis ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung ohnehin aus der Zeit gefallen.

Sicherheitswirtschaft 

Die Unternehmen der Sicherheitswirtschaft leiden immer noch unter viel zu langen, häufig mehrmonatigen Zuverlässigkeitsüberprüfungszeiten bei Neuanmeldungen von Mitarbeitern in das Bewacherregister. Das hat zur Folge, dass die betroffenen Mitarbeiter nicht zeitnah eingesetzt werden können. Denn eine erfolgreiche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist Voraussetzung für den Einsatz. Für Unternehmen, die in der Corona-Krise Impfzentren und kritische Infrastrukturen schützen sollen, stellt das eine erhebliche zusätzliche Belastung dar. Darum müssen die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Gewerbeämter besser auf diese Aufgabe vorbereitet und personell verstärkt werden.

Ein weiterer Flaschenhals bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter für die Sicherheitswirtschaft sind die vorgeschriebenen Unterrichtungen. Diese sind ebenfalls Voraussetzung, um in der Branche zu arbeiten. Für die Durchführung der Unterrichtungen sind die IHKs derzeit ausschließlich zuständig. Diese bieten aber viel zu wenig Termine an. Zeitgemäß wäre es, endlich auch Unterrichtungen in digitaler Form zu ermöglichen und die Unterrichtungen auch durch vom BDSW zertifizierte Sicherheitsfachschulen durchführen zu lassen. 

Spielhallen

Die Betreiber von Spielhallen haben die Herausforderung der Pandemie früh und mit eigenen Konzepten angenommen. Es wurde für jedes Land ein Hygienekonzept erarbeitet, evaluiert und umgesetzt. Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen für Spielhallen ist das Infektionsrisiko in einer Spielhalle deutlich niedriger als in anderen Freizeiteinrichtungen. Es ist auch niedriger als in der Gastronomie. Wegen der Begrenzung von Geräten in den Spielhallen – maximal 12 Geräte bei einer durchschnittlichen Gastfläche von 150 qm – ist die durch den MPK-Beschluss vom 25.11.2020 geforderte Limitierung von einer Person auf 10 qm in den Spielhallen sichergestellt. In jeder legalen Spielhalle gilt ein Alkoholverbot. Spielhallen sind nicht für ein größeres Gästeaufkommen angelegt, ein Wiederöffnen wird also nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Mobilität führen.

Mit der Wiedereröffnung der staatlich konzessionierten Spielhallen wird wieder ein legales Glücksspiel mit einem wirksamen Jugend- und Spielerschutz ermöglicht. Die staatlich konzessionierten Spielhallen wirken an der Erfüllung des im Glücksspielstaatsvertrages formulierten Auftrags mit, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen entgegenzuwirken (Kanalisierungsauftrag). Die Erfahrungen des letzten Lockdowns haben gezeigt, dass geschlossene Spielhallen zu einer Zunahme der Abwanderung in das illegale Spiel führen. Mit der Eröffnung von Spielhallen würde ein Stück Normalität zurückkehren.

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