Ein heikles Thema am Bau ist die Vereinbarung und die Einhaltung von Fristen. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste die Frage beantworten, ob eine Terminabsprache in einer Baubesprechung einzuhalten ist oder nicht.

Auftraggeber erfüllt Bauarbeiten nicht zum vereinbarten Termin

Ein Auftragnehmer (AN) sollte für einen Auftraggeber (AG) zwischen dem 16.07.2018 und 31.08.2018 ein Dach abdichten. Während einer gewöhnlichen Baubesprechung vereinbarten und protokollierten die Parteien, dass die Dachsanierung samt erforderlicher Gerüststellung am 23.07.2018 erfolgen sollte, damit ein anderes Unternehmen zuvor einen störenden Lüftungskanal entfernen kann. Der AN stellte daraufhin am 23.07.2018 ein Gerüst auf, allerdings nur teilweise. Die geplante Dachsanierung führte er an diesem Tag gar nicht mehr aus.

Der AG forderte den AN unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur sofortigen Vertragserfüllung auf. In Folge der weiteren Untätigkeit des AN reichte der AN die Kündigung ein. Der AN sah diese als unwirksam an und verlangt vom AG den Werklohn in Höhe von 44.000 Euro für seine bisher erbrachten und nicht erbrachten Leistungen. Der AG verweigert die Zahlung unter Anführung der gerechtfertigten Kündigung.

Das Urteil des OLG Stuttgarts

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt sich auf die Seite des AG (Urteil vom 01.12.2020, 10 U 124/20). Dieser war durchaus berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4, VOB/B).

Indem die Parteien bei der Baubesprechung vereinbarten, dass die Dachabdichtungsarbeiten samt Gerüststellung am 23.07.2018 erfolgen sollten, handelt es sich bei dem Datum um eine verbindliche und einzuhaltende Zwischenfrist (§ 5 Abs.1 S.2 VOB/B). Der AN wusste, dass ein Vorunternehmer das Gerüst zur Entfernung des Lüftungskanals benötigte und dieser sonst den Abdichtungsarbeiten im Weg stünde.

Diese Umstände begründeten ein berechtigtes Interesse des AG an der Vereinbarung einer verbindlichen Zwischen- oder Vertragsfrist. Eine einfache und unverbindliche Kontrollfrist, die nur der Kontrolle des Baufortschritts dient, haben AG und AN nicht vereinbart. Damit befand sich der AN in Verzug, sodass der AG wirksam die Kündigung erklären konnte. Ein Werklohnanspruch steht dem AN nicht zu.

Bedeutung für die Praxis: Wann Fristen einzuhalten sind

Vorliegend kam es dem AG schließlich besonders darauf an, dass die Gerüststellung am 23.07.2018 erfolgen soll, um wesentliche Vorarbeiten zu ermöglichen und im Zeitplan zu bleiben. Dieser neuen Frist hat der AN auch einvernehmlich zugestimmt, womit er sich rechtlich an sie gebunden hat.

„Aber Achtung: Hätte der AN nicht zugestimmt, sähe die Rechtslage anders aus“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Ronert in München.

Grundsätzlich gilt weiterhin: Nur bei Vertragsschluss vereinbarte Vertragsfristen hat der AN grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen gewöhnlichen Bauvertrag nach dem BGB (§ 650a BGB) handelt oder ob ein Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen wurde.

Haben die Parteien nur einen Beginn- und Fertigstellungstermin vereinbart, obliegt die zeitliche Gestaltung dazwischen voll und ganz dem AN.

„Unternehmern sollten nur dann einer nachträglichen Fristvereinbarung zustimmen, wenn sie diese auch tatsächlich einhalten können. Bauherren sollten sich dagegen schon vor Vertragsschluss Gedanken darüber machen, welche Zwischenfristen der Arbeitnehmer einhalten muss. So sind sie nicht nachträglich auf die Gunst des Auftragnehmers angewiesen“, rät Rechtsanwalt Ronert.

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