Ärzte müssen bei Jameda ein kostenloses Basisprofil dulden sowie frei zugängliche Praxisdaten, die es auf der Plattform ohne oder gegen ihren Willen gibt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wie Jameda funktioniert

Jameda-Nutzer können Ärzte nach verschiedenen Kriterien benoten und mit Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Bewertungen ergeben sich für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten und aus diesen eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt. Die Gesamtnote ist auf dessen Jameda-Profil sichtbar. Jameda bietet Ärzten kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaften („Gold“- und „Platinprofile“), mit denen sie die eigenen Profilseiten ansprechender gestalten können, und zum Beispiel Fotos hinzufügen oder Fachartikel veröffentlichen.

Die Fälle: Ärzte verklagen Jameda wegen ungewolltem Basiseintrag

Jameda hatte von zwei Ärzten ohne deren Zustimmung kostenlose Basisprofile auf ihrem Ärztebewertungsportal angelegt. Die in den Basisprofilen aufgeführten Daten, wie Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten, stammten aus allgemein zugänglichen Quellen. Dagegen klagten die beiden Ärzte.

Sie verlangten die vollständige Löschung ihrer Basisprofile samt gelisteter Daten aus dem Portal. Zudem wollten sie Jameda verbieten, in Zukunft Profile über sie zu veröffentlichen. Konkret wandten sie sich gegen eine Vielzahl von Unterschieden bei der Ausgestaltung zahlungspflichtiger „Gold“- und „Platinprofile“ einerseits und der „Basisprofile“ andererseits. Außerdem klagten sie gegen eine unterschiedliche Behandlung zahlender und nicht zahlender (Zahn-)Ärzte bei Serviceleistungen von Jameda, beispielsweise im Hinblick auf eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Ärzte wegen des öffentlichen Interesses hinnehmen müssen, dass sie in solchen Portalen zu finden sind. 2018 hatten die Karlsruher Richter ihre Rechtsprechung um den Hinweis ergänzt, dass das Geschäftsmodell zu beenden ist, wenn das Portal die Arztdaten zu kommerziellen Zwecken verwendet.

Urteil: Ungleichbehandlung mit Premiumkunden unzulässig

Beide Klagen der Ärzte hatten teilweise Erfolg. Bestimmte Differenzierungen zwischen zahlenden und nicht zahlenden Kunden hielt auch der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig. Bereits im Berufungsverfahren war Jameda rechtskräftig verurteilt worden, sämtliche zu den klagenden Ärzten gespeicherte Daten zu löschen, konkret Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie zu den Klägern abgegebene Bewertungen (Urteile vom 12.10.2021, VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).

Kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Basisprofil

Dagegen scheiterte der Versuch, ein rechtskräftiges Urteil gegen Jameda zur Unterlassung einer künftigen Aufnahme in das Portal zu erwirken. Es bestehe laut BGH kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehe das „Presseprivileg“ entgegen, da Jameda die personenbezogenen Daten der Ärzte nicht zu „journalistischen Zwecken“ verarbeite.

Jameda darf frei zugängliche Daten von Ärzten verarbeiten

Die Datenverarbeitung durch Jameda ist also rechtmäßig. Mit dem Betrieb des Bewertungsportals und der damit verbundenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kläger verfolge Jameda die „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und die „unternehmerische Freiheit“. Beides ist in der EU-Grundrechte-Charta festgelegt. Die Datenverarbeitung gehe nicht über das dafür unbedingt Notwendige hinaus.

Abwägung: Ist Jameda neutraler Informationsmittler?

Besonders hob der BGH hervor, dass in jedem Einzelfall abzuwägen sei zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit. Die Frage ist daher, ob Jameda ein „neutraler Informationsmittler“ ist. Wenn ja, bestehe kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte. Maßgebend sei vielmehr, welche konkreten Vorteile Jameda zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewähre und ob im konkreten Einzelfall die Interessen der gegen ihren Willen in das Portal aufgenommenen Ärzte den Interessen des Portalbetreibers und vor allem den Interessen der Portalnutzer überwiegen.

In den nun entschiedenen Fällen sahen die Gerichte die notwendige Transparenz für die Portalbetreiber und vor allem für die Portalnutzer überwiegend gewahrt. Dies insbesondere deswegen, weil Jameda die von den Klägern kritisierten Punkte im Hinblick auf die Entscheidung des BGH entsprechend nachgebessert hatte.

Was die Urteile bedeuten

„Die neuen BGH-Urteile sorgen für weitere Klarheit darüber, was auf Bewertungsportalen zulässig ist und was nicht“, sagt Rechtsanwalt Tim Müller in München. So scheidet die Nutzung kostenloser Basisprofile als Werbeplattform für Premiumkunden weiterhin aus und Portalbetreiber dürfen zahlenden Kunden keine für Nutzer „verdeckten Vorteile“ einräumen. An der grundsätzlichen Zulässigkeit von Bewertungsportalen im Internet ändern die Urteile aber nichts. „Gegen einzelne rechtswidrige Negativeinträge könne sich Betroffene jedoch nach wie vor jederzeit erfolgreich und effektiv wehren. Wir unterstützen Sie dabei“, sagt Tim Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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