Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 geräuschlos das Fondsstandortgesetz beschlossen. Mit seinen bisher wenig beachteten Besonderheiten lassen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ans Unternehmen binden. Das Gesetz trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und Mittelstandsunternehmen, das passt bisher nicht so richtig zusammen. Die mehrheitlich familiengeführten Unternehmen haben Sorge, dass diese Beteiligung am Kapital auch eine Beteiligung an der Mitsprache von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Unternehmen bedeutet. „Unternehmer fassen das Thema Mitarbeiterbeteiligung eher mit spitzen Fingern an“, sagt Holger Fischer, Unternehmensberater bei Ecovis in Nürnberg.

Laut Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung (AGP), Kassel, gibt es deutschlandweit etwa 4.000 Unternehmen mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogrammen. Rund zwei Millionen Beschäftigte sind an ihrem Unternehmen beteiligt. Etwa eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind stille Gesellschafter oder haben Genussrechte. Bei nahezu 44,8 Millionen Erwerbstätigen mit Wohnort in Deutschland ist das nur eine geringe Anzahl.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen und binden

„Dem Thema ist aus unserer Sicht mehr Beachtung zu schenken. Denn die demografische Entwicklung wird uns einen fortgesetzten Fachkräftemangel bescheren“, erklärt Fischer, „Menschen, die heute nicht geboren werden, können wir morgen nicht ausbilden und sie werden uns damit übermorgen auch nicht zur Verfügung stehen.“

Der Mangel ist auf Unternehmensebene nur durch den Wettbewerb um die Arbeitskräfte auf dem Markt zu lösen. Die KMU-Unternehmen stehen in Konkurrenz um die besten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Markt. Dabei ist der Wettbewerber nicht nur das Nachbarunternehmen, sondern insbesondere das größere Unternehmen. Es kann oft mit besseren Sozialleistungen und einem bekannten Namen die interessanteren Anreize setzen. Davon unabhängig steht das allgemeine Lohn- und Gehaltsniveau seit einigen Jahren unter Druck. „Mit der absoluten Gehaltshöhe allein zu konkurrieren, ist nicht die beste Lösung. Wenn die Mitarbeitenden immer nur dem höchsten Gehalt hinterherlaufen und Betriebe versuchen, da mitzuhalten, wird der Mittelstand auf Dauer diesen Kampf verlieren“, sagt Fischer.

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle können hier ein Anreiz für Beschäftigte sein, in das Unternehmen einzutreten oder das Unternehmen nicht zu verlassen. Die dazu stützenden Maßnahmen hat der Gesetzgeber jetzt mithilfe des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) verbessert.

Die Vorteile und Nachteile des neuen Gesetzes

Mit dem neuen FoStoG wurde der Freibetrag für Kapitalbeteiligungen von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht. Arbeitgeber können in dieser Höhe ihren Mitarbeitenden steuer- und sozialabgabenfrei über den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinaus Zuwendungen gewähren. Problematisch ist, dass dieses Angebot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offenstehen muss, die länger als ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen arbeiten. „Der Unternehmer kann nicht festlegen, welche Mitarbeiter sich an seinem Unternehmen beteiligen dürfen“, sagt Fischer.

Steuerlich attraktiv

Neben weiteren Regelungen wie die der Entgeltumwandlung ist die nachgelagerte Besteuerung der verborgene Schatz des FoStoG. Das gilt für KMU. Hier bietet es sich für Unternehmen, die nicht älter als zwölf Jahre sind und den EU-KMU-Kriterien unterliegen, an, ihre Beschäftigten durch eine Kapitalbeteiligung in das Unternehmen einzubinden.

Diese Übertragung von unentgeltlichen oder verbilligten Unternehmensteilen führt zu keiner sofortigen Steuerlast bei den Arbeitnehmern. Diese tritt erst nachgelagert ein und lässt sich maximal um zwölf Jahre verschieben. Dann müssen Beschäftigte den geldwerten Vorteil versteuern. Verlassen Beschäftigte früher das Unternehmen oder übertragen sie ihre Beteiligung an einen Dritten, erfolgt die Besteuerung sofort.

Neue Personalkonzepte realisieren

Aus diesem Regelwerk lassen sich Unternehmensnachfolgekonzepte entwickeln. Die Unternehmensnachfolger können über Jahre von den übertragenen Unternehmensanteilen partizipieren und die Vorteile nachgelagert versteuern. „Auch die Hürde, dass das übertragene Unternehmen nicht älter als zwölf Jahre sein darf, ist durch Ausgründungen zu nehmen“, erklärt Ecovis-Unternehmensberater Fischer.

Holger Fischer, Unternehmensberater bei Ecovis in Nürnberg

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