Verbraucher wollen zunehmend energieautark sein. Deswegen lassen sie Photovoltaikanlagen auf ihre Häuser setzen. Zeitgleich sind zum 30.07.2022 Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Das macht Photovoltaikanlagen jetzt noch attraktiver, weil der Gesetzgeber die Vergütungssätze für die Einspeisung angehoben hat.

Doch wohin mit dem Strom?

Entscheiden sich Verbraucher für eine private Photovoltaikanlage, dann stellt sich natürlich auch die Frage, wo und wie sich überschüssiger Strom speichern lässt. Vor allem in den Sommermonaten wird witterungsbedingt mehr Strom produziert als an kalten Wintertagen. Eine Lösung sind Strom-Cloud-Modelle. Diese Modelle sind stark abhängig von den zum Teil komplexen vertraglichen Gestaltungen, die Hersteller von Photovoltaikanlagen oder auch Dritte ihren Kunden anbieten.

Strom-Cloud für überschüssigen Strom

Die Anbieter werben damit, dass die Betreiber der Photovoltaikanlagen ihren selbst produzierten Strom ins Stromnetz einspeisen und bei Bedarf auch wieder abrufen können. Der jederzeitige Abruf des selbst eingespeisten Stroms ist im Stromnetz technisch aber noch nicht möglich, weil es keinen entsprechender „Batteriespeicher“ gibt. Also kommen Strom-Cloud-Modelle zum Einsatz. Dabei handelt es sich um einen virtuellen Speicher, der wie eine Art „Girokonto“ funktioniert. Der Strom wird nicht wirklich irgendwo physisch in Batterien gespeichert. Er wird ins Netz eingespeist und verbraucht. Braucht der Photovoltaikanlagen-Betreiber dann selbst Strom, bekommt er ihn von Kraftwerken der Cloud-Anbieter wieder zurück. Aus steuerlicher Sicht werden Strom-Cloud-Modelle ähnlich wie die gängigen Anlagemodelle behandelt, die den Schwerpunkt auf Eigenverbrauch mit geringer Einspeisung legen.

Lassen sich mit Strom-Cloud-Modellen Steuern sparen?

„Definitiv! Anhand geschickter Vorgehensweisen lässt sich ein Stundungsvorteil zum Beispiel durch einen Investitionsabzugsbetrag umsetzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle in Memmingen. „Allerdings steigt dann der Verwaltungsaufwand.“ Welche steuerlichen Folgen in der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer konkret auf einen zukommen und ob jede Gestaltung sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Auch mögliche Auswirkungen bei Einstufung als sogenannte Liebhaberei, also bei Anlagen unter 10,0 kW/kWp, sind zu berücksichtigen. Zusätzlich kommt es auch darauf an,

  • wie groß die Photovoltaikanlage ist,
  • wie hoch die Einspeisevergütung im Einzelnen ist und
  • welche Erklärungspflichten man sich damit künftig gegenüber dem Finanzamt auferlegt.

„Wir empfehlen daher, im Vorfeld genau zu überlegen, für welche Modelle man sich entscheidet und welche Erklärungspflichten man sich aufhalsen will“, sagt Zängerle.

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