2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht bis dato rechtskräftige Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter und -richterinnen entschieden, dass die hierzu gültigen Vorschriften mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar seien. 2019 wurde dementsprechend eine gesetzliche Neuregelung in Form des Grundsteuer-Reformgesetzes geschaffen. Die Folgen dieser Entscheidung schlagen sich 2022 im neuen Grundsteuerreform-Paket nieder, das die Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater im Folgenden näher erläutern. 

Die neue Grundsteuer

Mit der Gesetzesänderung enthält das Bewertungsgesetz einen neuen siebten Abschnitt, welcher explizit die Grundbesitzbewertung für die Grundsteuer beinhaltet. Die bisherigen Feststellungsarten (Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung) werden beibehalten. Die neuen Grundsteuerwerte werden mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Jede Kommune wendet darauf anschließend ihren Hebesatz an. 

Bundesmodell oder abweichendes Landesrecht

Die Bundesländer haben parallel zur Gesetzesreform die Möglichkeit erhalten, mit ihrem Landesrecht vom Bundesmodell abzuweichen, wovon einige Länder gebrauch gemacht haben. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Alle restlichen Bundesländer nutzen das Bundesmodell oder weichen, wie das Saarland und Sachsen, nur in Bezug auf die Höhe der Steuermesszahl ab. 

Was ist jetzt zu tun?

Egal, in welchem Bundesland: Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundbesitz in Deutschland müssen bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zu diesem beim zuständigen Finanzamt einreichen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grundbesitz liegt. Für die zu machenden Angaben gilt als Stichtag der 01.01.2022. Die Erklärungsabgabe soll grundsätzlich elektronisch erfolgen und kann ab dem 01.07.2022 über das ELSTER-Portal eingereicht werden.

Steuerberatung zur neuen Grundsteuer

Gesetzesänderungen gehen für Betroffene oft mit Unsicherheiten und Fragen einher. Für Eigentümer und Eigentümerinnen mit Klärungsbedarf rund um die neue Grundsteuer sind die Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater eine optimale Anlaufstelle. Wer sich beraten lassen möchte, findet die Kanzlei an den Standorten Jena, Meiningen, Weimar und Gotha. Per Mail an jena@steuerleicht.de gelingt eine bequeme Kontaktaufnahme.

Über Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater

Wir bieten Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Buchhaltung und Lohnbuchhaltung für Unternehmer, Freiberufler oder Privatpersonen. Das Team von Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater in Jena berät Sie gerne!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater
August-Bebel-Straße 9
07743 Jena
Telefon: +49 (3641) 3526-0
http://www.steuerleicht.de

Ansprechpartner:
Dipl.-Kfm. Univ. Lutz Scherf
Geschäftsführer
Telefon: 03641 / 35260
E-Mail: info@steuerleicht.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel