Unternehmen schließen mitunter Verträge, ohne ihren Geschäftspartner zu kennen. Ein Betrug fällt dann zu spät auf. Wie können sich Unternehmen schützen und wann haben sie Anspruch auf Leistung?

Unternehmer vertrauen oft den Angaben auf Briefköpfen und/oder im Impressum ihrer Vertragspartner. Doch diese müssen nicht stimmen, wie ein Verfahren des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt. Die Richter hatten zu entscheiden, ob der unterzeichnende Vertreter einer erfundenen Gesellschaft persönlich auf Zahlung eines Werklohns in Anspruch zu nehmen ist.

Der verhandelte Fall

Ein Bauunternehmer erhielt von der „D. GmbH & Co. KG“ mit dem Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär den Auftrag, zu einem Pauschalpreis in Höhe von 151.130 Euro ein Mehrfamilienhaus mit umzubauen. Die D. GmbH & Co. KG wiederum vertrat als Komplementärin die „D. GmbH“. Den Bauvertrag unterzeichnete deren Geschäftsführer K persönlich. Nachdem der Bauunternehmer die Leistung erbracht hatte, verlangte er erfolglos den ihm noch zustehenden Restwerklohn in Höhe von 39.151 Euro.

Schließlich fand der Bauunternehmer heraus, dass es weder eine D. GmbH & Co. KG noch eine D. GmbH gab. Letztere firmierte zuvor in die „C-GmbH“ um. Deren Geschäftsführer wiederum war nicht der handelnde K. Der Bauunternehmer verklagte am Ende unter anderem den vermeintlichen Geschäftsführer der erfundenen D. GmbH. Dieser war allerdings der Meinung, trotz seines Lügenkonstrukts hafte er nicht persönlich.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle verurteilte den vermeintlichen Geschäftsführer, den ausstehenden Werklohn zu zahlen (Urteil vom 4. April 2022, 6 U 47/21) und hielt das gegen ihn in erster Instanz erlassene Versäumnisurteil aufrecht.

Der Anspruch des Bauunternehmers ergibt sich aus Paragraph 179 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, falls er mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen hat. Wahlweise steht dem Vertragspartner dann Erfüllung oder Schadensersatz zu. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1998 (II ZR 355/95) auch dann, wenn das angeblich vertretene Unternehmen gar nicht existiert oder falls der Unterzeichner keine Vollmacht hatte.

Das sollten Unternehmer machen

„Unternehmer sollten vor Vertragsschluss die Existenz der Gesellschaft als Vertragspartner verifizieren“, rät Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. So hätte sich der Bauunternehmer viel Mühe und Kosten sparen können. Es wäre ihm aufgefallen, dass es weder eine D. GmbH & Co. KG noch eine D. GmbH gab. Insofern konnte K auch keine Gesellschaft vertreten.

Seit 1. August 2022 kann jeder kostenlos einen Handelsregisterauszug unter www.unternehmensregister.de online abrufen. Das ist in Paragraph 9 Abs.1 S.1 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, sagt Reichert.

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