In einigen Landesverträgen haben Krankenhäuser und Krankenkassen vereinbart, dass die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit unstreitigen Krankenhausforderungen unzulässig ist. Einzelne Betriebskrankenkassen wollten sich nicht an diese Vereinbarung halten und zogen vor das Bundessozialgericht.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

In einem noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) jetzt der Krankenhausseite recht (Urteil vom 11. Mai 2023, B 1 KR 14/22 R). Die Kassen hatten eingewandt, die Vereinbarungen zum Aufrechnungsverbot seien nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (Paragraph 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V) sowie die Verpflichtung der Krankenkasse, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (Paragraph 76 Absatz 1 SGB IV), seien tangiert.

Das BSG sah das anders, da Ansprüche der Krankenkassen durch das Aufrechnungsverbot weder aufgegeben werden noch die Durchsetzung vereitelt wird. Es sei nicht einmal dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Krankenhäuser sich auf das Aufrechnungsverbot berufen, obwohl sie die Gegenforderung der Kasse gar nicht bestreiten.

„Die Kassenseite lässt nichts unversucht, um das Prozessrisiko im Abrechnungsstreit auf die Krankenhäuser abzuwälzen. Mit dieser Entscheidung hilft das BSG ausnahmsweise einmal der Krankenhausseite“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Jana Klimesch
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel