Das Amtsgericht Schwandorf hat in einem wegweisenden Urteil vom 19. April 2023 (2 C 263/22) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall nicht berechtigt ist, einen Abzug "neu für alt" bei der Erstattung der Kosten für den Austausch von Brillengläsern vorzunehmen. Dieses Urteil hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Regulierung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Brillenreparaturen und stärkt die Rechte der Verbraucher.

Gemäß dem "neu für alt"-Prinzip wird bei der Schadensregulierung üblicherweise der Zeitwert des beschädigten Gegenstands berücksichtigt, nicht der Neuwert. Dabei wird oft ein Abzug für die Nutzungsdauer des Gegenstands vorgenommen. In einem konkreten Fall argumentierte der Haftpflichtversicherer, dass die Brillengläser des Geschädigten vor dem Unfall bereits eine gewisse Nutzungsdauer aufwiesen und deshalb ein Abzug gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht Schwandorf urteilte jedoch zugunsten des Geschädigten und entschied, dass der Austausch der Brillengläser nach dem Unfall notwendig war und kein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden durfte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Brillengläser als Verschleißteile betrachtet werden können und bei Beschädigungen ein Austausch erforderlich ist, unabhängig von einer möglichen Nutzungsdauer.

Dieses wegweisende Urteil verdeutlicht, dass die Anwendung des "neu für alt"-Prinzips nicht immer gerechtfertigt ist und die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Insbesondere bei Gegenständen wie Brillen, die eine begrenzte Lebensdauer haben und bei Beschädigungen nicht mehr funktionsfähig sind, ist ein vollständiger Ersatz ohne Abzug angemessen.

"Mit diesem Urteil wird Klarheit geschaffen und die Rechte der Verbraucher gestärkt", kommentiert Dr. Anna Müller, Rechtsexpertin der Verbraucherschutzorganisation. "Verbraucher können nun bei berechtigten Schadensfällen eine vollständige Erstattung erwarten, um ihre Brille in einen funktionsfähigen Zustand zurückzubringen."

Dennoch sollten Betroffene im Falle eines Schadens weiterhin ihre Versicherungsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre individuellen Ansprüche zu klären. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil zu einer branchenweiten Änderung der Schadensregulierung bei Brillenreparaturen führen wird.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel