Durch den neuen Mindestlohn ändern sich die Grenzen bei Mini- und Midijobs. Die wichtigsten Änderungen in der Sozialversicherung für Mini- und Midijobber sowie für Vollzeitbeschäftigte, die Unternehmen kennen sollten, erklärt Andreas Islinger, Ecovis-Steuerberater aus München.

Mindestlohn ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht

Nach der letzten Erhöhung zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde erfolgt zum 1. Januar 2024 eine weitere Erhöhung um 41 Cent pro Arbeitsstunde.

Der neue Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für

  • Auszubildende,
  • Pflichtpraktikanten,
  • freiwillige Praktikantinnen und Praktikanten bei einer Praktikumsdauer von unter drei Monaten,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme.

Neue Verdienstgrenze bei Minijobs

Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich unmittelbar auf die Verdienstgrenze des Minijobs aus. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze hängt von der Höhe des Mindestlohnes ab, die sich zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro erhöht.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das Jahresentgelt ist daher auf 6.456 Euro begrenzt.

Bei Beginn oder wenn sich die Beschäftigung dauerhaft ändert, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob Geringfügigkeit vorliegt.

Bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, zum Beispiel bei einer Krankheitsvertretung, kann es trotzdem bei einer geringfügigen Beschäftigung bleiben. Grund: Minijobber dürfen das Arbeitsentgelt bis zu zweimal im Jahr um die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze, also 538 Euro im Jahr 2024, überschreiten.

Neue Untergrenze im Übergangsbereich

Durch die Erhöhung des Mindestlohns und der damit steigenden Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze zum Übergangsbereich (Midijob). Diese beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Der Beginn der Untergrenze verschiebt sich daher von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.

Auslaufen der Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. September 2022 ein monatliches durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro erhalten haben, konnten aufgrund der Bestandschutzregelungen bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen weiterhin versicherungspflichtig in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung lag jedoch bereits ein Minijob vor.

Wollen Beschäftigte ab 1. Januar 2024 auch weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben, muss ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über 538 Euro liegen. Folglich würde dann ein Midijob mit vollen Ansprüchen in allen Sozialversicherungszweigen vorliegen. Dieser Midijob ist der Krankenversicherung zu melden. Wird das Gehalt nicht erhöht, liegt ein Minijob vor, der der Minijobzentrale zu melden ist.

Zur Beitragsberechnung ist der Midijobrechner zu empfehlen (Midijob-Rechner | Knappschaft-Bahn-See (kbs.de)).

Rechengrößen in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 von 59.850 Euro auf 62.100 Euro jährlich oder von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro monatlich. Das ist die Höchstgrenze aus der die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden.
  • Die Versicherungspflichtgrenze (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt) steigt von 66.600 Euro auf 69.300 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Grenze überschreiten, sind krankenversicherungsfrei und können zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erhöht sich 2024 von 1,6 Prozent 2023 auf 1,7 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Der Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse variieren. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist zum Beispiel für den Arbeitgeberzuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern relevant.

Rentenversicherung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich 2024 im Westen von 7.300 Euro auf 7.550 Euro pro Monat und im Osten von 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Das ist die Höchstgrenze aus der die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge berechnet werden.

Bezugsgröße Rentenversicherung:

  • Die Bezugsgröße West steigt von 3.395 Euro auf 3.535 Euro. Die Bezugsgröße Ost erhöht sich von 3.290 Euro auf 3.465 Euro. Die Bezugsgröße ist der durchschnittliche Verdienst aller Versicherten. Sie ist die Berechnungsgrundlage für eine Vielzahl von Werten und spielt zum Beispiel bei Rentenversicherungsbeiträgen von Selbstständigen, bei der Familienversicherung oder bei Versorgungsbeziehern eine wichtige Rolle.

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung:

  • Das Durchschnittsentgelt dient zur Berechnung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr. Der vorläufige Wert beträgt für 2024 45.358 Euro (2023: 43.142 Euro).

Änderung der Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde 2023 von zuvor 6.300 Euro brutto jährlich auf 17.823,75 Euro brutto jährlich erhöht. Ab 1. Januar 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro brutto jährlich.

Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde 2023 von 35.647,50 Euro brutto jährlich auf 37.117,50 Euro brutto jährlich erhöht.

Neue Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte 2024 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) planmäßig am 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Die Verordnung regelt, welcher geldwerte Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen ist, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegung, eine Unterkunft oder eine Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt. Die voraussichtlichen Werte für 2024 betragen:

  • Monatswert Verpflegung 313 Euro
  • Monatswert Unterkunft und Miete 278 Euro
  • Monatswert Verpflegung 313 Euro
  • Kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung 10,43 Euro
    • Ein Frühstück 2,17 Euro je Kalendertag
    • Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro je Kalendertag

„Wie jedes Jahr müssen sich Unternehmen mit den neuen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen beschäftigen. Die Umsetzung der neuen Regeln gelingt am besten mit Expertenrat“, sagt Andreas Islinger aus München.

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