Das Amtsgericht Hannover hat mit dem Urteil vom 20. Dezember 2023 (Az. 553 C 5141/23) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die das Verhalten von Reiseveranstaltern in Bezug auf die Bereitstellung von Poolliegen in Hotelanlagen betrifft. Richter Sommer fällte das Urteil, nachdem der Kläger eine Pauschalreise nach Rhodos für sich und seine Familie gebucht hatte und sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, dass der Reiseveranstalter nicht angemessen auf die Reservierung von Poolliegen durch andere Gäste reagierte.

Der Kläger zahlte insgesamt 5.260 Euro für die Reise, die ein Hotel mit sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen beinhaltete. Obwohl die Verhaltensregeln eine Reservierung von Poolliegen für nicht mehr als 30 Minuten vorsahen, beobachtete der Kläger, dass andere Gäste diese Regel missachteten, indem sie ihre Liegen mit Handtüchern längerfristig blockierten. Trotz mehrfacher Rüge seitens des Klägers unternahm das Hotelpersonal nichts dagegen.

Die Klage des Reisenden zielte darauf ab, einen Teil des Reisepreises in Höhe von 798 Euro zurückzufordern. Die Beklagte argumentierte, es habe sich lediglich um ein harmloses Wettrennen um die begehrten Poolplätze gehandelt und nicht um einen Reisemangel. Das Gericht sah dies anders und sprach dem Kläger einen Betrag von 322,77 Euro zu.

Die Richter betonten, dass der Reiseveranstalter nicht verpflichtet sei, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen, sondern dass die Anzahl der Liegen im angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels stehen müsse. Insbesondere sei der Veranstalter verpflichtet, gegen Regelverstöße anderer Gäste einzuschreiten, wenn dadurch die Nutzung der Liegen für die zahlenden Gäste faktisch unmöglich wird.

Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger und seiner Familie während des Großteils der Reise nicht möglich war, die Poolliegen zu nutzen, da sie entweder belegt, reserviert oder defekt waren. Eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises wurde daher für die betroffenen Tage festgelegt.

Die Entscheidung basiert auf § 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches, der eine Minderung des Reisepreises für die Dauer des Reisemangels vorsieht.

Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover setzt ein wichtiges Zeichen für die Rechte von Pauschalreisenden und deren Ansprüche auf eine angemessene Urlaubsgestaltung. Es verdeutlicht, dass Reiseveranstalter nicht nur für offensichtliche Mängel, sondern auch für störende Verhaltensweisen anderer Gäste verantwortlich sind, die den eigentlichen Reisegenuss beeinträchtigen.

Die Frage, ob ausreichend Poolliegen vorhanden sind, wurde in diesem Fall durch das Gericht pragmatisch gelöst. Es betonte, dass nicht nur die Quantität der Liegen, sondern auch deren tatsächliche Nutzbarkeit entscheidend ist. Das Verhalten anderer Gäste, die gegen die ausgeschilderten Regeln verstoßen, fällt in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.

Das Urteil könnte eine Signalwirkung für die Reisebranche haben, die in Zukunft genauer auf die Durchsetzung von Verhaltensregeln in ihren Anlagen achten muss. Reisende können nun darauf vertrauen, dass sie nicht nur für offensichtliche Mängel, sondern auch für Störungen durch rücksichtslose Mitreisende entschädigt werden können. Dies unterstreicht die Bedeutung der Rechte von Urlaubern und stärkt ihre Position gegenüber den Reiseveranstaltern.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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