Ein wichtiger Impuls für die Standardisierung stammt aus dem International Workshop Agreement IWA 42:2022 – Net Zero Guidelines, das als fachliche Grundlage dient. Derzeit befindet sich der Standard im Stadium des Working Draft (WD); bis Ende Juni soll ein Committee Draft (CD) zur öffentlichen Kommentierung vorliegen. Nach der Konsultation soll der Final Draft International Standard (FDIS) erstellt werden, der in den Freigabeprozess übergeht.
Ziel der Norm: Klare Rahmenbedingungen für Net-Zero-Ziele
Die künftige Norm soll Anwender dazu befähigen, ein realistisches und überprüfbares Net-Zero-Ziel zu erreichen. Dabei gilt: Menschlich verursachte Restemissionen (residual GHG emissions) müssen durch menschlich verursachten Kohlenstoffabbau/-entnahme (human-led removals) ausgeglichen werden. Dazu zählen unter anderem:
- Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme
- Direkte Luftabscheidung mit Speicherung (Direct Air Capture and Storage)
- Aufforstung und Wiederaufforstung
- Enhanced Weathering
- Biokohleanwendungen
- Weitere effektive CO₂-Entnahmemethoden
Geltungsbereich und Anforderungen
Die Norm fordert, dass alle direkten und indirekten Emissionen (Scope 1, 2 und 3) in der Treibhausgasbilanzierung berücksichtigt und spezifisch adressierte Zielsetzungen pro Scope definiert werden. Die Zielpfade sollen sich dabei klar am 1,5 °C-Ziel des Pariser Abkommens orientieren.
Organisationen müssen ein verbindliches Commitment abgeben, das den Zeitraum zur Zielerreichung sowie konkrete Mitigationsmaßnahmen (Reduktions- und Entnahmeaktivitäten) umfasst. Diese Anforderungen ähneln den bereits bekannten Elementen aus der ISO 14068-1, insbesondere dem Carbon Neutrality Management Plan bzw. sogenannten Transformationsplänen.
Umgang mit Kompensationen und Berichterstattung
Kompensationsmaßnahmen werden nur während einer Übergangsphase anerkannt – und nur dann, wenn sie klar definierte Qualitätskriterien erfüllen. Die jährliche Berichterstattung zu Fortschritten und Maßnahmen ist verpflichtend. „Net Zero“ darf ausschließlich dann offiziell deklariert werden, wenn nur noch qualitativ hochwertige, kompensierte Restemissionen (residual emissions) vorliegen. Als Restemissionen werden solche definiert, die nach Ergreifen aller möglichen Maßnahmen zur Emissionsreduzierung verbleiben. Andernfalls ist lediglich die Kennzeichnung als „auf dem Weg zu Net Zero“ zulässig.
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