Rechtsstand: 24. September 2026. Der Beitrag ersetzt keine institutsindividuelle rechtliche Prüfung.

Ein Institut kauft eine Anleihe für den Eigenbestand. Das Geschäft passt zur Anlagestrategie, die ausgewiesenen Limite sind eingehalten und die Abwicklung ist vorbereitet. Trotzdem bleiben bei der Anwendung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) weitere Fragen: Sind die Abschlussdaten vollständig, die Konditionen nachvollziehbar und die Kontrollen tatsächlich unabhängig vom Handel?

Ein freies Limit beantwortet nicht jede Kontrollfrage. BTO 2.2.2 Tz. 4 MaRisk nennt neben der Limiteinhaltung ausdrücklich die Vollständigkeit der Unterlagen, die Richtigkeit der Händlerangaben, marktgerechte Bedingungen und Abweichungen von vorgegebenen Standards als Gegenstände laufender Kontrollen (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Rundschreiben 06/2026 (BA)). Eine belastbare Organisation sollte diese Fragen getrennt beantworten und ihre Ergebnisse zu einer nachvollziehbaren Beurteilung des Geschäfts zusammenführen.

MaRisk im Handelsgeschäft konkretisieren die Verantwortung für wirksame Kontrollen

Den europäischen Rahmen bildet Art. 74 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU: Er verlangt solide Unternehmensführungs- und Kontrollregelungen, klare Zuständigkeiten und wirksame Risikoverfahren, angemessen zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken und Geschäfte (Europäisches Parlament und Rat, Richtlinie vom 26. Juni 2013). Die nationale Organisationspflicht folgt aus § 25a Abs. 1 Satz 1 bis 3 Kreditwesengesetz (KWG); Satz 3 Nr. 3 verlangt interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision (Bundesrecht, § 25a KWG). Das Gesetz weist die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation den Geschäftsleitern zu (Bundesrecht, § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konkretisiert diese Anforderungen durch ihr Rundschreiben 06/2026 (BA) vom 30. Juni 2026; die MaRisk sind damit eine aufsichtsrechtliche Konkretisierung, kein eigenständiges Gesetz (BaFin, AT 1 Tz. 1 und 2). Nach dem Übersendungsschreiben gilt die neue Fassung seit ihrer Veröffentlichung; für im Einzelfall zusätzliche Anforderungen wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 gewährt (BaFin, Übersendungsschreiben vom 30. Juni 2026). Daraus folgt kein allgemeiner Aufschub bereits bestehender Kontrollanforderungen.

Der Beitrag betrachtet die MaRisk im Handelsgeschäft bei Kreditinstituten im Anwendungsbereich dieses Rundschreibens. AT 2.1 Tz. 1 nimmt als bedeutend eingestufte, direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute aus diesem Anwenderkreis aus (BaFin, AT 2.1 Tz. 1). Auch ist Handelsgeschäft nicht mit Handelsbuch gleichzusetzen: Die Definition in AT 2.3 Tz. 4 und die Erläuterung zu BTO 2.1 Tz. 2 erfassen relevante Handelsaktivitäten sowohl des Handels- als auch des Anlagebuchs (BaFin, AT 2.3 und BTO 2.1). Eine Zuordnung zum Anlagebuch erledigt daher die Prüfung der organisatorischen Anforderungen nicht.

Limitüberwachung und Marktgerechtigkeitskontrolle beantworten unterschiedliche Fragen

Nach BTR 2.1 Tz. 1 und 2 ist ein System zur Begrenzung von Marktpreisrisiken auf Grundlage der Risikotragfähigkeit einzurichten; ohne Marktpreisrisikolimit darf kein entsprechend risikobehaftetes Geschäft abgeschlossen werden (BaFin, BTR 2.1). Kontrahenten- und Emittentenlimite behandeln dagegen Adressenausfallrisiken und unterliegen den Anforderungen sowie Ausnahmen in BTR 1 Tz. 3 und 4 (BaFin, BTR 1). BTO 1.1 Tz. 3 verlangt für deren Festlegung bei Handelsgeschäften eine Votierung aus dem Bereich Marktfolge (BaFin, BTO 1.1).

Die Marktgerechtigkeitskontrolle richtet sich hingegen auf die vereinbarten Konditionen: BTO 2.2.2 Tz. 5 verlangt geeignete, gegebenenfalls nach Geschäftsarten differenzierte Verfahren (BaFin, BTO 2.2.2). Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind nach BTO 2.2.1 Tz. 2 grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich (BaFin, BTO 2.2.1). Aus der Einhaltung eines Limits lässt sich nicht ableiten, ob der konkrete Preis marktgerecht war.

Amtliche Prüfungszahlen zeigen Aufsichtstätigkeit, keine Fehlerquote im Depot A

Für das Berichtsjahr 2025 weist die BaFin 130 Sonderprüfungen aus, nach 134 im Jahr 2024; die zugehörige Übersicht umfasst neben Kreditinstitutsgruppen unter anderem Leasing-, Factoring-, Krypto-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (BaFin, Jahresbericht 2025, Tabelle 5). Auf die dortige Kategorie „§ 25a Absatz 1 KWG (MaRisk)“ entfallen insgesamt 85 Prüfungen im Jahr 2025 gegenüber 106 im Vorjahr (BaFin, Jahresbericht 2025, Tabelle 5). Die Bezugsgröße sind Prüfungen, nicht festgestellte Mängel oder sanktionierte Institute.

Die BaFin führt den Rückgang der MaRisk-Prüfungen unter anderem auf ihr 2024 eingeführtes Risikotoleranzrahmenwerk und eine stärker risikoorientierte, proportionale Aufsicht zurück (BaFin, Jahresbericht 2025). Die Zahlen belegen deshalb weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der Kontrollqualität im Handelsgeschäft. Eine spezifische Fehlerquote für Marktgerechtigkeitskontrollen oder Depot-A-Prozesse lässt sich aus dieser Übersicht nicht ableiten. Für die praktische Umsetzung sollten Institute ihre eigenen Kontrollbefunde auswerten, statt aus aggregierten Prüfungszahlen Entwarnung oder zusätzlichen Handlungsdruck abzuleiten.

Funktionstrennung muss im Handelsgeschäft auch praktisch funktionieren

Für die Umsetzung der MaRisk bei Handelsgeschäften empfiehlt sich zunächst eine vollständige Prozessdarstellung: von der Vorbereitung und dem Abschluss über die Erfassung bis zur Abwicklung, Kontrolle und Eskalation. Jeder Schritt sollte eine verantwortliche Funktion, einen erforderlichen Nachweis und einen Umgang mit Abweichungen erhalten. Die nachfolgenden Gestaltungsvorschläge sind Umsetzungsempfehlungen; sie ersetzen nicht die institutsindividuelle Ausgestaltung.

BTO 2.1 Tz. 1 verlangt grundsätzlich die Trennung des Handels von Risikocontrolling sowie Abwicklung und Kontrolle bis einschließlich der Geschäftsleitung (BaFin, BTO 2.1). Für die Praxis empfiehlt sich, diese Trennung auch in Systemberechtigungen, Vertretungen und Freigaberechten nachzuvollziehen. Wer ein Geschäft abschließt, sollte dessen unabhängige Kontrolle nicht durch weitreichende Änderungsrechte faktisch umgehen können.

Die MaRisk im Handelsgeschäft lassen zugleich begründete Erleichterungen zu: BTO 2.1 Tz. 2 sieht diese für nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten vor; die Erläuterung stellt dabei unter anderem auf ein geringes Volumen und eine nicht komplexe Struktur ab (BaFin, BTO 2.1 Tz. 2). Nicht miteinander vereinbare Tätigkeiten bleiben grundsätzlich unterschiedlichen Mitarbeitern zuzuordnen; für größenbedingte Sonderfälle nennt der Text zusätzliche organisatorische Vorkehrungen (BaFin, Erläuterung zu BTO 2.1 Tz. 2). Empfehlenswert ist deshalb eine dokumentierte Begründung jeder beanspruchten Erleichterung, nicht ein pauschaler Verweis auf die Institutsgröße.

Vollständige Abschlussdaten verbinden Handel, Abwicklung und Kontrolle

BTO 2.2.1 Tz. 5 verlangt, Handelsgeschäfte unverzüglich nach Abschluss mit allen maßgeblichen Daten zu erfassen, in den Positionen zu berücksichtigen und mit den Unterlagen an die Abwicklung weiterzuleiten (BaFin, BTO 2.2.1). Für einen belastbaren Übergabepunkt empfehlen sich eindeutige Geschäftskennungen, nachvollziehbare Zeitstempel und ein Abgleich zwischen Handels-, Abwicklungs- und Risikosystem. Fehlende oder verspätete Erfassungen sollten als eigene Kontrollabweichung behandelt werden, auch wenn sich nachträglich keine Limitüberschreitung ergibt.

Bei Bestätigungen und Gegenbestätigungen sind die Grundanforderungen in BTO 2.2.2 Tz. 2 und die Erleichterungen für geeignete Abwicklungs- oder Bestätigungssysteme nach Tz. 3 zu unterscheiden (BaFin, BTO 2.2.2). Automatisierung bedeutet nicht automatisch Kontrollfreiheit. Empfehlenswert ist, die Voraussetzungen einer Erleichterung im Systemdesign und durch Tests nachzuweisen. Änderungen und Stornierungen von Abschlussdaten oder Buchungen sind nach BTO 2.2.2 Tz. 4 außerhalb des Handels zu kontrollieren (BaFin, BTO 2.2.2 Tz. 4).

Marktgerechtigkeitskontrolle braucht geeignete Vergleichsdaten und begründete Ausnahmen

Als Gestaltungsvorschlag empfiehlt sich je Produktgruppe eine Festlegung, welche Preisquelle, welcher Bezugszeitpunkt und welche Vergleichsmerkmale verwendet werden. Bei einer Anleihe könnten insbesondere Laufzeit, Bonität, Liquidität, Stückelung und Abrechnungsmodalitäten relevant sein. Eine interne Toleranz sollte so begründet sein, dass eine Abweichung tatsächlich etwas über das Geschäft aussagt. Ein veralteter Referenzpreis oder ein nicht vergleichbares Instrument wäre keine belastbare Grundlage allein deshalb, weil das System einen Vergleichswert ausweist.

Nicht jedes Geschäft erfordert dieselbe Kontrollintensität: Für marktliquide Kassa- und Termininstrumente erlaubt BTO 2.2.2 Tz. 5 risikoseitig vertretbare Stichproben; für bestimmte Börsen- und organisierte Marktgeschäfte nennt die Vorschrift einen möglichen Kontrollverzicht, nimmt organisierte Handelssysteme davon aber ausdrücklich aus (BaFin, BTO 2.2.2 Tz. 5). Wer Erleichterungen nutzt, sollte deshalb Geschäftsart, Ausführungsweg und Begründung nachvollziehbar festhalten. Die technische Handelsplattform allein sollte nicht als Freigabekriterium dienen.

Ein hypothetischer Fall verdeutlicht die Verbindung der Kontrollen: Ein Anleihekauf liegt innerhalb der relevanten Limite, bei der nachgelagerten Kontrolle fällt jedoch eine Abweichung zum herangezogenen Referenzpreis auf. Zunächst wäre zu klären, ob Bezugszeitpunkt und Vergleichsinstrument passen oder ob tatsächlich auffällige Konditionen vorliegen. BTO 2.2.2 Tz. 6 verlangt die unverzügliche Klärung unter Federführung eines vom Handel unabhängigen Bereichs und angemessene Eskalationsverfahren für nicht plausibel auflösbare Sachverhalte (BaFin, BTO 2.2.2 Tz. 6). Werden entgegen BTO 2.2.1 Tz. 2 nicht marktgerechte Bedingungen festgestellt, ist nach BTO 2.2.2 Tz. 5 der zuständige Geschäftsleiter unverzüglich zu unterrichten (BaFin, BTO 2.2.2 Tz. 5).

Berichte sollten offene Risiken und Entscheidungen zeigen, nicht nur Limitstände

Für eine wirksame Steuerung empfehlen sich neben Limitauslastungen Kennzahlen zur Vollständigkeit der Kontrollen: verspätet erfasste Geschäfte, offene Bestätigungsdifferenzen, nicht plausible Preisabweichungen, überfällige Klärungen und wiederkehrende Korrekturen. Jede Kennzahl sollte eine klare Definition, einen Verantwortlichen und einen Eskalationsauslöser erhalten. Diese Auswahl ist eine Empfehlung, kein von den MaRisk vorgeschriebener Standardkatalog. Wenige dokumentierte Auffälligkeiten sollten dabei nicht ohne Weiteres als Nachweis guter Kontrollqualität gelten.

Konkrete Meldeanforderungen bestehen unabhängig davon: BTR 1 Tz. 5 verlangt die fortlaufende Überwachung der Limitauslastung und die Dokumentation von Überschreitungen und Maßnahmen; ab einer risikobasiert festgelegten Schwelle sind Überschreitungen von Kontrahenten- und Emittentenlimiten täglich an den zuständigen Geschäftsleiter zu melden (BaFin, BTR 1 Tz. 5). Ein allgemeiner Monatsbericht ersetzt nicht die erforderliche fallbezogene Eskalation. Auch bei einer späteren Anpassung von Emittentenlimiten im Depot A sollten die ursprüngliche Überschreitung und ihre Ursache in der Dokumentation erhalten bleiben.

AT 6 Tz. 1 und 2 MaRisk verlangt nachvollziehbare Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen sowie die Dokumentation wesentlicher Handlungen und Festlegungen (BaFin, AT 6). Als geeigneter Nachweis empfiehlt sich je auffälligem Geschäft eine Verbindung von Abschlussdaten, Limitstatus, Preisvergleich, Bewertung, Entscheidung und Abhilfemaßnahme. Die Interne Revision prüft nach AT 4.4.3 Tz. 5 unabhängig und risikoorientiert die Prozesse und das interne Kontrollsystem (BaFin, AT 4.4.3). Sie sollte deshalb nicht als Ersatz für die laufenden Kontrollen im Handelsgeschäft eingeplant werden.

Für eine kompakte Überprüfung der MaRisk im Handelsgeschäft empfehlen sich folgende Fragen:

Sind Handel, Abwicklung, Kontrolle und Risikocontrolling einschließlich ihrer Berechtigungen und Vertretungen angemessen getrennt?

Sind Marktpreisrisiko-, Kontrahenten- und Emittentenlimite einschließlich einschlägiger Ausnahmen nachvollziehbar geregelt?

Werden Abschlussdaten unverzüglich erfasst, Positionen fortgeschrieben und Unterlagen vollständig weitergegeben?

Sind Preisquellen, Vergleichszeitpunkte und beanspruchte Kontrollerleichterungen begründet?

Werden Änderungen, Stornierungen und unklare Abweichungen unabhängig vom Handel kontrolliert?

Erreichen relevante Limitüberschreitungen und unzulässige Konditionen rechtzeitig die zuständigen Entscheidungsträger?

Lassen sich Entscheidungen und tatsächlich umgesetzte Maßnahmen aus der Dokumentation rekonstruieren?

Wirksame Kontrollen erhalten den Zusammenhang zwischen Geschäft und Verantwortung

Die Umsetzung der MaRisk im Handelsgeschäft sollte nicht bei einem positiven Limitstatus enden. Entscheidend ist, ob jede wesentliche Kontrollfrage beantwortet wird und eine Auffälligkeit eine nachvollziehbare Reaktion auslöst. Limitüberwachung, Marktgerechtigkeitskontrolle und Funktionstrennung ergänzen einander, statt austauschbare Sicherheitsnachweise zu liefern.

Für die Weiterentwicklung empfiehlt sich, zuerst die Übergaben und offenen Fälle zu untersuchen: Wo fehlen Daten, wo bleiben Entscheidungen liegen und wo wiederholen sich Abweichungen? Die Übergangsregelungen zur neunten MaRisk-Novelle sollten anhand konkreter zusätzlicher Anforderungen bewertet werden, nicht als Anlass für eine pauschale Verschiebung der Kontrollarbeit. Neue Technik ist dann sinnvoll, wenn sie diese Abläufe verlässlich unterstützt.

Häufige Fragen zu MaRisk im Handelsgeschäft

Reicht ein eingehaltenes Limit für ein ordnungsgemäßes Handelsgeschäft aus?

Nein. BTO 2.2.2 Tz. 4 nennt neben der Limiteinhaltung weitere Kontrollgegenstände, darunter Unterlagen, Händlerangaben, marktgerechte Bedingungen und Abweichungen von Standards (BaFin). Ein positiver Limitstatus beantwortet diese Fragen nicht. Empfehlenswert ist, die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen getrennt festzuhalten und bei Auffälligkeiten zu einer begründeten Entscheidung zusammenzuführen.

Gelten die Anforderungen nur für Geschäfte des Handelsbuchs?

Nein. Die Definition in AT 2.3 Tz. 4 und die Erläuterung zu BTO 2.1 Tz. 2 erfassen Handelsaktivitäten auch im Anlagebuch (BaFin). Für die Anwendung ist deshalb das konkrete Geschäft zu beurteilen. Die Bezeichnung als Depot-A-Anlage oder die Buchzuordnung allein ersetzt diese Prüfung der organisatorischen Anforderungen nicht.

Muss jedes Handelsgeschäft einzeln auf Marktgerechtigkeit geprüft werden?

BTO 2.2.2 Tz. 5 verlangt geeignete Verfahren, lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen Stichproben oder einen Kontrollverzicht zu (BaFin). Eine pauschale Pflicht zur Einzelprüfung wäre deshalb ebenso unzutreffend wie ein allgemeiner Verzicht bei elektronischen Geschäften. Die Voraussetzungen sollten nach Geschäftsart und Ausführungsweg geprüft und die gewählte Vorgehensweise dokumentiert werden.

Dürfen kleinere Institute die Funktionstrennung vereinfachen?

BTO 2.1 Tz. 2 eröffnet Erleichterungen für nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten und konkretisiert deren Voraussetzungen sowie organisatorische Sicherungen (BaFin). Eine geringe Institutsgröße allein sollte deshalb nicht als Begründung dienen. Empfehlenswert ist eine nachvollziehbare Bewertung von Volumen, Komplexität und Risikorelevanz sowie der verbleibenden unabhängigen Kontrollen und Vertretungen.

Welche Bedeutung hat die Übergangsfrist bis Januar 2027?

Das Übersendungsschreiben gewährt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027, soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben; die neue Fassung gilt seit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2026 (BaFin). Bestehende Pflichten sind damit nicht allgemein ausgesetzt. Institute sollten zusätzliche Anforderungen und die jeweils erforderlichen Anpassungen einzeln dokumentieren.

Quellen

Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung, Europäisches Parlament und Rat, 26. Juni 2013, konsolidierte Fassung vom 17. Januar 2025, insbesondere Art. 74 Abs. 1 und 2: Konsolidierte Richtlinie bei EUR-Lex.

Kreditwesengesetz, Bundesrecht, § 25a Abs. 1, Onlinefassung bei Gesetze im Internet, bereitgestellt durch das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz; Quellenabgleich am 29. September 2026: § 25a KWG – Besondere organisatorische Pflichten.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement, BaFin, Rundschreiben 06/2026 (BA), Stand 30. Juni 2026, insbesondere AT 1, AT 2.1, AT 2.3, AT 4.4.3, AT 6, BTO 1.1, BTO 2.1, BTO 2.2.1, BTO 2.2.2, BTR 1 und BTR 2.1: MaRisk mit Erläuterungen, PDF.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement, Neufassung des Rundschreibens 06/2026 (BA), BaFin, Übersendungsschreiben vom 30. Juni 2026, insbesondere Übergangsfrist und Anwendungsbeginn: Übersendungsschreiben zur neunten MaRisk-Novelle.

Jahresbericht 2025, Kapitel „Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Leasing“, BaFin, veröffentlicht am 12. Mai 2026, insbesondere Sonderprüfungen und Tabelle 5: Amtliche Prüfungszahlen und Einordnung in der Druckfassung.

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