Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat einen neuen Aufruf für die "Förderrichtlinie Elektromobilität" aufgelegt, der vor allem auf gewerblich und kommunal genutzte Leichtfahrzeuge und Pkw zielt und bis Ende März 2021 befristet ist. Die gesamte Förderrichtlinie ist bis Mitte 2024 terminiert. In weiteren Aufrufen werden u. a. zu einem späteren Zeitpunkt auch Elektromobilitätskonzepte gefördert.

In diesem Aufruf werden 20 Millionen Euro für die Neuanschaffung von batterieelektrischen oder mit Wasserstoffantrieb ausgestatteten Pkw (M1) und Leichtfahrzeugen (L2e, L5e, L6e und L7e) und (bestimmten) Sonderfahrzeugen zur Verfügung gestellt. Die Hälfte der Summe ist für Gebietskörperschaften reserviert. Die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sind explizit ausgeschlossen: Damit sind zulassungsrechtlich als Lkw zugelassene Fahrzeuge aller Gewichtsklassen in diesem Programm nicht förderfähig. Es können ausschließlich Neufahrzeuge gefördert werden.

Auch die Förderung von notwendiger Ladeinfrastruktur ist möglich, soweit sie "ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis steht".

Pro Antragsteller und Vorhaben ist die Zuwendung auf maximal 2 Mio. Euro begrenzt. Die potenzielle Förderquote liegt bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen zwischen 40 % (große Betriebe) und 60 % (Kleinbetriebe), im kommunalen Kontext ist eine Förderquote von bis zu 90 % möglich.

Förderfähig sind die Investitionsmehrausgaben des Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren konventionellen Fahrzeug (Diesel/Benzin). Die Förderung dieser Investitionsmehrausgaben erfolgt entweder über eine Pauschale oder über einzeln nachzuweisende Investitionsmehrausgaben. Der Projektträger stellt dazu Berechnungstools zur Verfügung. Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist zulässig. Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (z. B. Landesförderungen) ist ausgeschlossen.

Ähnlich wie beim Förderprogramm "Handwerker- und Lieferfahrzeuge" vom Spätsommer/Herbst 2020 ist wieder ein Nachweis über die Nutzung von erneuerbaren Energien notwendig (mindestens 60 % des Ladestroms, entweder über die Eigenerzeugung oder über Ökostromverträge). Die Beteiligung der Antragsteller/innen an der Evaluation zur inhaltlichen Bewertung und Erfolgskontrolle innerhalb der programmatischen Begleitforschung ist seitens des Fördermittelgebers erwünscht. Die Vorlage eines Verwendungsnachweises mit einem Sachbericht auf Basis einer digitalen Vorlage ist nach Beendigung des Vorhabens verpflichtend (in der Regel nach 12 Monaten).

Durch die Einbeziehung von gewerblich genutzten Pkw und die ebenfalls im Handwerk an Relevanz gewinnenden Leichtfahrzeuge sind grundsätzlich zahlreiche Fahrzeuge der handwerklichen Fuhrparks betroffen. Trotz der genannten und teils aufwändigen Fördervoraussetzungen kann das Programm insbesondere für Betriebe, die über eine Versorgung mit erneuerbaren Energien verfügen und mehrere Fahrzeuge anschaffen wollen, interessant sein.

Das Förderprogramm wird vom "Projektträger Jülich" abgewickelt. Die Begleitforschung wird von der NOW betreut. Ausführliche Hinweise zum Programm finden Sie hier:

Förderaufruf …

Überblick …

FAQs …

Veranstaltungshinweis:
Am 18. Februar 2021, 14:00 – 15:00 Uhr, wird ein Online-Seminar vom Projektträger Jülich und von der NOW GmbH angeboten. Thema ist die Beschaffung von batterieelektrischen Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur.

Ziel:
Detaillierte Darstellung der Inhalte des neuen Förderaufrufs sowie Beantwortung offener Fragen.

Anmeldung und weitere Informationen …

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