Die Preisgestaltung der Schlachthöfe sorgt immer wieder für Diskussionen. Grund dafür sind verschiedenste Kostenpositionen auf ihren Abrechnungen. Ein Streitfall aus Bayern hat nun den Weg bis zum obersten Finanzgericht gefunden. Von dem sich aus Güteklasse und Gewicht ergebenden Preis für das jeweilige Tier zog die betroffene Schlachterei unter anderem sonstige Vorkosten ab. Die Abzüge umfassten die Kosten für das Qualitätsmanagement (einschließlich Kosten für den Veterinär), für die Audits, die Einhaltung der erhöhten Hygienevorschriften und die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Das Finanzamt meinte, dass die Schlachterei die Vorkosten als eigene Dienstleistung gegenüber den Landwirten umsatzversteuern müsste. Der Bundesfinanzhof gelangt wie das Finanzgericht München in erster Instanz aber zu dem Ergebnis, dass der Schlachthof keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen für die Landwirte erbringt, wenn er vom Kaufpreis der erworbenen Tiere die bei der Schlachtung anfallenden Kosten abzieht. Das gilt aber nur für die Vorkosten, die der Schlachthof in seinem eigenen Interesse aufbringt (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2022, XI R 12/20).

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