Die Finanzverwaltung war bislang der fälschlichen Auffassung, dass unabhängig von der tatsächlichen Länge des Wirtschaftsjahres bei 13a-Landwirten generell der volle Grundbetrag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist. Geklagt hatte ein Hofübernehmer, der aufgrund der Hofübergabe zum 1. Juni für das entstandene einmonatige Rumpfjahr den gesamten Zwölf-Monatsgewinn hätte versteuern sollen. Die obersten Finanzrichter sagten Nein und urteilten, dass der 13a-Gewinn immer zeitanteilig entsprechend der faktischen Zeitdauer des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen sei. Die Finanzverwaltung wendet nunmehr das Urteil zugunsten der Landwirte in allen noch offenen Fällen und damit auch rückwirkend an und setzt bei einem verkürzten Rumpfwirtschaftsjahr nur einen verringerten Gewinn an. Umgekehrt muss der Landwirt nun aber bei einem verlängerten Wirtschaftsjahr einen höheren Gewinn versteuern (BFH-Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20).
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