Der Streit entbrannte, weil der Kläger für seine Fahrten zur Arbeit die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt wie auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer wollten sie als Werbungskostenabzug gelten lassen. Der Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen können.
In seinem Urteil vom 15. November 2016 (Aktenzeichen VI R 4/15) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich sei. „Wenn der Gesetzgeber fördern oder lenken will, dann kann er steuerlich belasten oder die Steuern erleichtern“, erläutert Timo Skowronek die BFH-Entscheidung. Im verhandelten Fall verfolge der Gesetzgeber umwelt- und verkehrspolitische Ziele, „deshalb ist es gleichheitsrechtlich korrekt, dass bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale abgesetzt werden können.“
Das ist bei den Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeit zu beachten:
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit lassen sich maximal 30 Cent pro Kilometer für die einfache Entfernung steuerlich geltend machen, ungeachtet der Wahl des Verkehrsmittels. Taxi und Flugzeug sind ausgenommen.
- Kosten wie Parkgebühren oder Wartungskosten sind nicht steuerlich absetzbar.
- Pro Jahr lassen sich maximal 4.500 Euro steuerlich geltend machen.
- Neben der Entfernungspauschale sind die Kosten für einen auf dem Arbeitsweg verursachten Verkehrsunfall als Werbungskosten abziehbar.
- Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich absetzen, wenn diese aufs Jahr gerechnet über der Entfernungspauschale liegen. Allerdings fordert das Finanzamt dafür entsprechende Belege.
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