Seit einigen Jahren muss bei Geschäftsreisen ins EU-Ausland die sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Dies gilt für Arbeitnehmer sowie für Selbstständige. Der Grund der Reise und die Aufenthaltsdauer ist nicht relevant. Die Bescheinigung muss immer mitgeführt werden.

Was genau versteht man eigentlich unter der A1-Bescheinigung?

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend und im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedsstaaten, EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der deutschen Sozialversicherung bleiben.

Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Betragspflicht in Deutschland auch Beträge im Ausland Fällig, Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

Zuständig für die Prüfung des Antrags ist die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte versichert ist. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Sofern die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheut weiterhin gelten, wird die A1-Bescheinigung ausgestellt und der entsandte Arbeitnehmer kann gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger nachweisen, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) richten den elektronischen Antrag über ihren Arbeitgeber an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (DASBV).

Seit dem 1. Januar 2019 ist die elektronische Beantragung hierzu für alle Arbeitgeber verpflichtend.

Mit unserem neuen Modul dem „MESO-A1 BESCHEINIGUNG“ können Sie diesen Antrag einfach und direkt aus der WinLine heraus erstellen.

Das Register „Bescheinigungen“ wird bei Kauf dieses Moduls um das Register „A1-Bescheinigungen“ erweitert. In diesem neuen Register können A1-Bescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen beantragt werden.

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Die SOFTAGE®-Gruppe bietet Kunden und Partnern ERP-/CRM-Software-Lösungen von mesonic zur Geschäftsprozessoptimierung.

Im Fokus als ValueAdded ERP- & CRM-Distributor stehen das Angebot einer am Kundenbedarf ausgerichteten Softwarelösung und qualifizierte Pre- & After-Sales-Unterstützung.

Die Qualifizierung als mesonic Competence Center garantiert Anwendern & Partnern effiziente Lösungen und Kompetenz in der Abbildung von Geschäftsprozessen. Jedes unserer Team-Mitglieder ist geprüft durch die unabhängige Europäische Vereinigung für ERP- und CRM-Zertifizierungen.

Unsere Mitarbeiter haben Spaß bei der Arbeit, weil sie selbständig mit kompetenten Teammitgliedern in einem sehr individuellen Umfeld zusammenarbeiten, persönlichen gestalterischen Freiraum in der Verfolgung der gemeinsam definierten Ziele genießen und grundsätzlich am Erfolg finanziell beteiligt sind.

Die mesonic Business Software und der Serviceansatz von SOFTAGE bieten allen Interessenten, Kunden und Partnern eine anspruchsvolle und stets herausfordernde Positionierung im dynamischen ERP- & CRM-Umfeld.

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