Wer eine Betriebsfeier plant, sollte aufpassen. Denn Arbeitgeber dürfen die Gesamtkosten nicht auf die angemeldeten, sondern nur auf die anwesenden Mitarbeiter aufteilen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden. Was das für Betriebsfeiern bedeutet, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Christiane Westermayer in Memmingen.

BFH hebt Urteil des Finanzgerichts auf

Das Finanzgerichtes Köln hatte 2018 entschieden, dass Arbeitgeber die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung auf die angemeldeten Mitarbeiter verteilen dürfen – unabhängig davon, ob diese tatsächlich kommen. Aber der BFH hat nun anders geurteilt: Arbeitgeber dürfen die Gesamtkosten einer Betriebsfeier nur auf tatsächlich anwesende Teilnehmer aufteilen (Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/81). „Der BFH schließt sich damit der Auffassung der Finanzämter an. Für Unternehmen bedeutet das mehr Planungsunsicherheiten bei Betriebsfeiern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Christiane Westermayer in Memmingen.

Welche Auswirkungen hat das neue Urteil?

Das Urteil wirkt sich auf die Berechnung des zu versteuernden Lohns aus. Grundsätzlich sind Zuwendungen, die der Chef seinen Mitarbeitern im Rahmen von maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr zukommen lässt, Lohn. Bis zu einem Freibetrag je Veranstaltung von 110 Euro pro Arbeitnehmer bleibt der Arbeitslohn steuerfrei. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei einer Betriebsfeier, wie bei einem Sommerfest oder einer Weihnachtsfeier, prüfen müssen, ob steuerpflichtiger Lohn vorliegt. Durch das neue Urteil wirken sich Absagen zu Betriebsveranstaltungen nachteilig auf die teilnehmenden Mitarbeiter aus. Warum das so ist, zeigt folgendes Beispiel:

Beispiel zur Berechnung des steuerpflichtigen Lohns

In einem Betrieb sind acht Mitarbeiter angestellt. Der Chef organisiert ein Sommerfest für 800 Euro. Zunächst sagen alle Mitarbeiter zu. Jedoch kommen drei von ihnen kurzfristig nicht, sodass tatsächlich nur fünf Mitarbeiter teilnehmen. Durch die neue Rechtsprechung ändert sich der steuerpflichtige Lohn:

Aufteilung der Kosten auf die angemeldeten Mitarbeiter (MA) laut alter Rechtsprechung
800 € / 8 = 100 € Kosten je MA
100 € < 110 € Freigrenze
Steuerpflichtiger Lohn pro MA: 0 €

Aufteilung der Kosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter (MA) laut neuer Rechtsprechung
800 € / 5 = 160 € Kosten je MA
160 € > 110 € Freigrenze
Steuerpflichtiger Lohn pro MA: 50 €

Nach dem neuen Urteil sind 50 Euro pro Mitarbeiter zu versteuern, insgesamt also 250 Euro. Um die Arbeitnehmer nicht zu belasten, kann der Arbeitgeber die 250 Euro mit 25 Prozent pauschal versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen keine an.

„Chefs sollten die Kosten für eine Feier nicht zu knapp kalkulieren. Am besten ist es, von vornherein mit Absagen zu rechnen. Dann sind auch bei Absagen die Kosten für die Betriebsfeier je Mitarbeiter unter der Freigrenze von 110 Euro“, sagt Westermayer.

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