Für Jugendliche liegt die Arbeitswelt der Erwachsenen au- ßerhalb ihrer bisherigen Erfahrungen. Sie benötigen zum Einstieg in den betrieblichen Alltag eine fachliche Anleitung und Sie bedürfen eines besonderen Schutzes bei der Arbeit. Bei der Beschäftigung eines Jugendlichen muss der Arbeitgeber auch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten, um Jugendliche vor denGefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Mit einer einführenden Besprechung und Unterweisung kann der Arbeitgeber Arbeitsunfälle vermeiden.

Zumeist absolvieren Jugendliche als Praktikant im Rahmen des regulären Schulunterrichtes ein Schülerpraktikum zur Berufsorientierung. Daneben sind jedoch auch Jugendliche zur beruflichen Ausbildung als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Nach dem JArbSchG ist Jugendlicher, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist. Eine Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) ist im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht erlaubt.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Eintritt in das Berufsleben ist eine geeignete körperliche Konstitution. Hierzu ist von dem jugendlichen Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorzulegen. Eine Beschäftigung ohne Gesundheitsbescheinigung ist nicht erlaubt.

Arbeitszeiten, Ruhepausen

Arbeitszeiten

Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitszeit darf

  • maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen und
  • nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen.
  • Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind generell arbeitsfrei

Ausnahmen sind für bestimmte Branchen und Abweichungen vom 8-Std-Tag (maximal 8,5 Std) bei Einhaltung der 40 Stunden-Woche zulässig.

Ruhepausen

Die Dauer der Pausen hängt von der täglichen Arbeitszeit ab:

  • bei 4,5 – 6 Stunden Arbeit 30 Minuten
  • bei mehr als 6 Stunden Arbeit 60 Minuten.

Die Jugendlichen müssen die festgelegten Pausenzeiten zwingend ohne Ausnahme einhalten – auch wenn die Erwachsenen wegen kürzerer Pausenzeiten wieder mit der Arbeit beginnen.

Arbeitsbedingungen – Gefährdungen

Vor Beginn der Beschäftigung sind die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu beurteilen. Hierbei unterstützt Sie die Gefährdungsbeurteilung „Jugendarbeitsschutz“ von BASIKNET. Jugendliche dürfen mit Gefährlichen Arbeiten, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, nicht beauftragt werden.

Beispielsweise betrifft dies den Umgang mit Maschinen, Geräten oder Arbeiten die mit Absturzgefahren verbunden sind. Dies gilt auch für Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Bei den zugewiesenen Arbeiten muss abgewogen werden, ob der Jugendliche der Aufgabe physisch (Heben, Tragen) und psychisch gewachsen ist. Eine körperliche und seelische Überforderung muss vermieden werden.

Ausnahmen sind nur für jugendliche Arbeitnehmer zulässig, wenn diese zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich sind und zugleich Ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Unterweisung

Im Betrieb ist eine zuständige Person zu benennen, welche die Jugendlichen vor Beginn der Arbeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, unterweist.

Jugendliche Arbeitnehmer sind vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen (Absturz) oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Sie müssen dokumentiert und von den Jugendlichen unterschrieben werden.

Fazit

Der Arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, welche zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung erforderlich sind. Das mangelnde Sicherheitsbewusstsein und die mangelnde Erfahrung der Jugendlichen sind hierbei besonders zu berücksichtigen.

Jugendarbeitsschutzgesetz

DGUV 202-108 – Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum

BMAS – Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutz

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