Arbeitet ein mit einem befristeten Vertrag eingestellter Mitarbeiter über das Vertragsende hinaus, entsteht daraus ein Dauerarbeitsverhältnis. Gewähren Ärztinnen und Ärzte einem Mitarbeiter (Rest)Urlaub nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags, ist das jedoch nicht der Fall. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Hintergrund

Arbeiten Ärztinnen und Ärzte mit Beschäftigen mit einem befristeten Vertrag zusammen, müssen sie genau darauf achten, wann diese Befristung endet. Ist der Mitarbeiter auch nur sehr kurz über den Ablauftermin hinaus in der Praxis tätig, riskieren Praxisinhaber, dass sich das Arbeitsverhältnis in einen Dauervertrag verwandelt. Der Arbeitsvertrag wird entfristet. Das gilt dann, wenn der Beschäftigte mit Wissen des Arztes weiter arbeitet und dieser nicht sofort diese Weiterarbeit untersagt.

Aber gilt das auch, wenn der Praxisinhaber dem befristet angestellten Mitarbeiter über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus Urlaub gewährt? Diese Frage landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezog – wie auch schon die beide Instanzen davor – in seinem Urteil eindeutig Stellung: Urlaub nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags entfristet das Arbeitsverhältnis nicht (BAG-Urteil vom 12. Mai 2023, 7 AZR 266/22). Grund: Urlaub ist keine Arbeit. Eine Entfristung kann es nur geben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber einseitig seine Pflichten erfüllt, also dem Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub gewährt. Das ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Entfristet wird ein Vertrag nur, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeit nach Vertragsende fortsetzen und der Chef nicht widerspricht.

Das sollten Ärztinnen und Ärzte beachten

„Auch wenn das BAG im Fall einer Urlaubsgewährung nach Ablauf eines befristeten Vertrags zugunsten der Arbeitgeber entschieden hat, müssen Ärztinnen und Ärzte sehr genau darauf achten, das befristet Beschäftige nicht nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrags weiter in der Praxis tätig sind. Denn das zieht nach wie vor ein Dauerarbeitsverhältnis nach sich“, erklärt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

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