Die Bundesregierung will alternativen Antrieben auf die Sprünge helfen. Seit dem 1. Januar 2019 ist es noch interessanter geworden, sich ein Elektro- und Hybridfahrzeug als Dienstwagen zu bestellen. Bei der Pauschalversteuerung eines „grünen“ Autos wird jetzt der halbe Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen will, muss für Elektro- und Hybridfahrzeuge jetzt nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Bei Benzinern und Dieselfahrzeugen ist es der doppelte Satz (1-Prozent-Regel). Auch die Zuschläge für den Weg von der Wohnung zum ersten Tätigkeitsort oder für Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung halbieren sich. „Auch der Klimawandel ist bei Fuhrparkmanagern ein großes Thema“, weiß. Robin Große, Steuerberater bei Ecovis in Ahlbeck.

Kein Vorteil ohne Hürden

Der Anschaffungspreis für den E-Antrieb ist relativ hoch, und Grundlage für die Besteuerung ist immer der offizielle Bruttolistenpreis, selbst wenn das Auto zu einem niedrigeren Preis erworben oder gebraucht gekauft wurde. Die Regelung gilt auch für Plugin-Hybride. Doch sollte nicht blind geordert werden. Besteller sollten darauf achten, dass das Auto mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren kann und nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Große weist aber auf einen anderen Faktor hin, der Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen attraktiv macht. Hat der Arbeitgeber am Arbeitsplatz entsprechende Ladestrukturen, kann das Auto dort nämlich unbegrenzt und ohne steuerliche Konsequenzen für den Nutzer aufgeladen werden. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn das Unternehmen dem Mitarbeiter eine Ladestation zu Hause einrichtet: „Das ist aber nur dann steuerfrei, wenn die Installation vor Ort nur leihweise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Barlohn erfolgt“, sagt Robin Große.

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